12 missbraucht worden sei (vgl. S. 23 f. der angefochtenen Verfügung). Schliesslich zeigte die Staatsanwaltschaft auf, weshalb aus den Eingaben, den edierten Unterlagen sowie den Einvernahmen hervorgehe, dass hinsichtlich der Anzeigen resp. der Einleitung des Strafverfahrens letztlich die Beschwerdeführer 1-3 gemeinsam verantwortlich seien und hielt fest, dass diese das Strafverfahren aufwand- und kostenmässig im Umfang von drei Fünftel verursacht hätten (vgl. S. 25 der angefochtenen Verfügung sowie insbesondere die dortige Fussnote 117).