26 der angefochtenen Verfügung). So hielt sie fest, dass die Strafanzeigen vom 12. Juni 2017 und 21. Februar 2019 ihres Erachtens in weitesten Teilen jeglicher hinreichender Grundlage entbehrten oder auf offensichtlich (insbesondere rechtlich, aber auch sachverhaltsmässig) unzutreffenden Behauptungen basierten und erläuterte diese Auffassung anschliessend einlässlich (vgl. S. 22 ff. der angefochtenen Verfügung). Weiter nahm sie auf die Anzeige vom 30. Januar 2019 Bezug und begründete ausführlich, weshalb nach ihrer Auffassung insoweit das Anzeigerecht im Gesamtkontext betrachtet für sachfremde Zwecke