Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen; VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 107 StPO). 4.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als offensichtlich unbegründet. In der angefochtenen Verfügung wurde einlässlich begründet, weshalb die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des Rückgriffs nach Art. 420 Bst. a StPO als erfüllt erachtet (vgl. S. 21-26 der angefochtenen Verfügung).