Aus der angefochtenen Verfügung gehe auch nicht hervor, wie es zu der von der Staatsanwaltschaft gewählten Kostenauflage gekommen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Anzeige welche Verfahrenshandlungen ausgelöst habe und welche Kosten dabei verursacht worden seien. Um sich beschwerdemässig konkret wehren zu können, benötigten sie Kenntnis über diese wesentlichen Punkte. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. Art.