11 hen von einem im Rahmen des (zweiten) Beschwerdeverfahrens entschädigten und daher in Abzug zu bringenden Aufwands (9,75 Stunden) insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 3 Bst. b KAG angemessen. Der beschuldigten Person ist daher eine Entschädigung von CHF 21’726.95 auszurichten. In Anwendung von Art. 420 Bst. a i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO wird, unter solidarischer Haftbarkeit, im Umfang von drei Fünftel Rückgriff auf C.________, I.________ und E.________ genommen […].