6 Abs. 1 VKD). Sie sind im Umfang von CHF 12’449.45 im Rahmen der zur Anklage kommenden Sachverhalte und im Umfang von CHF 24’898.95 im Rahmen der vorliegend zur Nichtanhandnahme und Teileinstellung kommenden Sachverhalte angefallen. Da vorliegend, d.h. soweit die zur Nichtanhandnahme und Teileinstellung kommenden Sachverhalte betreffend, Gründe für eine anderweitige Verlegung der Kosten fehlen, sind sie durch den Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 420 Bst. a i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO wird, unter solidarischer Haftbarkeit, im Umfang von drei Fünftel Rückgriff auf C.________, I.________ und E.________ genommen. 4.3. Entschädigung