men. Im Sinne des Verursacherprinzips ist festzustellen, dass die vorbezeichneten verantwortlichen Personen im Sinne von Art. 420 StPO das vorliegende Verfahren aufwandmässig und damit auch kostenmässig im Umfang von drei Fünftel verursacht haben. Sie haben deshalb die entsprechenden Kosten unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von drei Fünftel zu bezahlen. Die im Verfahren W 17 102 entstandenen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 37’348.40 (Gebühren: CHF 36’705.00; Auslagen: CHF 643.40; Art. 16 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VKD).