Dies zeigt weiter auf, in welchem Missverhältnis das Vorgehen der Anzeigestellerinnen und damaligen Privatklägerinnen bzw. deren (damaligen) Organe oder Exponenten zu den ihnen allenfalls zustehenden oder in strafrechtlicher Hinsicht in Frage kommenden Ansprüchen steht und über das ganze Verfahren gestanden ist. Dieses Verhalten muss als vorsätzliches oder grobfahrlässiges Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 420 StPO qualifiziert werden. Für das Verfahren W 17 102 bzw. dessen Einleitung sind C.________ und I.________ (Strafanzeige vom 6. März 2017), die K.____