10 fügung vom 25. Oktober 2022 die N.________ (AG) aus dem Verfahren gewiesen. Das kaum verständliche, für das Verfahren nicht förderliche Verhalten hat zur Folge, dass die K.________ (AG) bis zur Ausweisung aus dem Verfahren unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsbesorgung insgesamt rund CHF 560’000.00 geltend machte, während diesbezüglich lediglich rund CHF 177’000.00 in Frage bzw. zur Anklage kommen.