Auch hier ist festzustellen, dass die Anzeigestellerinnen und damalige Privatklägerinnen bzw. deren (damaligen) Organe oder Exponenten weder die richtigen Beteiligungsverhältnisse richtig dargelegt noch - trotz mehrfacher Aufforderung - sich angesichts der mehrfachen Klageeinreichung und der ergangenen Entscheide des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2022 (CIV 17 5820) und vom 21. Juli 2022 (CIV 18 648) zu den prozessualen oder sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung in der Einmann-Aktiengesellschaft gemäss BGE 117 IV 259 ff. (bestätigt in BGE 141 IV 104) aufwerfenden bzw. stellenden Fragen Stellung genommen.