_ (AG) ungeachtet der Bestimmungen von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO in keinerlei Weise auf die durch die Tochtergesellschaft der (damaligen) Privatklägerin bereits vorgängig eingereichte und wieder zurückgezogene Zivilklage hingewiesen. Auch hier ist festzustellen, dass für die Anzeigestellerin vor Einreichung der Strafanzeige feststand bzw. festgestanden haben muss, dass es sich beim Abtretungsgeschäft vom 11. März 2016 um einen Mantelhandel handelte, weshalb die Strafanzeige von vornherein unbegründet war.