__ (AG) zu verweisen, die ein knappes Jahr nach der Klage der M.________ (GmbH) gegen A.________ vom 21. Februar 2018 (Zivilverfahren CIV 181053) eingereicht worden ist. Obwohl die M.________ (GmbH) ihre Zivilklage im Verfahren CIV 18 1053 nach Zustellung der Klageantwort, in welcher das Vorliegen eines Mantelhandels geltend gemacht wurde, bereits im Dezember 2018 vorbehaltlos wieder zurückgezogen, mithin Abstand erklärt hat, wurde in der Strafanzeige der N.________ (AG) ungeachtet der Bestimmungen von Art.