Bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten hätten sie auf Anhieb, jedenfalls vor Einreichung der Strafanzeigen erkennen können und müssen, dass die angezeigten Sachverhalte die vorgebrachten Straftatbestände nicht erfüllten bzw. nicht erfüllen können. In diesem Kontext ist auf die mit der Konstitution als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt verbundene Strafanzeige der N.________ (AG) vom 30. Januar 2019 wegen Betrugs und Falschbeurkundung, eventualiter des Versuchs dazu, im Zusammenhang mit der Uebertragung der M.________ (GmbH) durch den Beschuldigten an die N.________ (AG) zu verweisen, die ein knappes Jahr nach der Klage der M.________ (GmbH) gegen A.