Ob die Anzeigestellerinnen bzw. ihre Organe oder Exponenten mit bösem Willen gehandelt haben, ist vorliegend nicht zu beurteilen, zumal ihnen nach dem Dargelegten zumindest grobfahrlässige Prozessführung vorzuwerfen ist. Für sie war von Anfang an erkennbar, dass die Strafanzeigen unangezeigt und damit vermeidbar gewesen wären. Bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten hätten sie auf Anhieb, jedenfalls vor Einreichung der Strafanzeigen erkennen können und müssen, dass die angezeigten Sachverhalte die vorgebrachten Straftatbestände nicht erfüllten bzw. nicht erfüllen können.