9 In gleicher Weise haben die Anzeigestellerinnen bzw. ihre (damaligen) Organe oder Exponenten im Zusammenhang mit den Generalversammlungsprotokollen und dem Forderungsverzicht neben der Urkundenfälschung den in gleicher Weise unbegründeten (Eventual-) Vorwurf des Prozessbetrugs zur Anzeige gebracht. Ob die Anzeigestellerinnen bzw. ihre Organe oder Exponenten mit bösem Willen gehandelt haben, ist vorliegend nicht zu beurteilen, zumal ihnen nach dem Dargelegten zumindest grobfahrlässige Prozessführung vorzuwerfen ist.