(AG) im Zeitpunkt der Uebertragung eine (ohne den Forderungsverzicht heillos überschuldete) inaktive Gesellschaft bzw. ein Aktienmantel war. Unter diesen Umständen - wider besseres Wissen und letztlich in Bezug auf die Umstände bzw. die buchhalterische und handelsrechtliche Notwendigkeit des Forderungsverzichts (mindestens) unter Inkaufnahme einer unkorrekten Sachverhaltsdarstellung - eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung einzureichen und diese, auch nach diesbezüglich im Zivilverfahren CIV 17 5820 erklärten Abstand und trotz entsprechendem Hinweis seitens der Staatsanwalt-