Gleiches gilt für den strittigen Forderungsverzicht von L.________. Die Organe der N.________ (AG) als Käuferin bzw. ihre Exponenten verfügten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. Erfahrung und - zumindest I.________ - aufgrund der Ausbildung über hinreichend fundierte Kenntnisse in Buchhaltung und Rechnungslegung, dass sie erkennen konnten und aufgrund der ins Recht gelegten Jahresabschlüsse der P.________ (AG) (vormals V.________ (AG)) der Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie den ihnen bekannten Steuerunterlagen auch tatsächlich erkannten, dass die P._