Für die anwaltlich vertretenen bzw. ihre (damaligen) Organe oder Exponenten wäre es von vornherein leicht erkennbar gewesen und hätte erkennbar sein müssen, dass die strittigen Generalversammlungsprotokolle offensichtlich keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bzw. ein korrekt verfasstes Dokument waren und demnach der Straftatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB von vornherein nicht erfüllt sein konnte bzw. offensichtlich nicht erfüllt war.