Sodann wird ihm vorgeworfen, das Protokoll der Generalversammlung vom 29. November 2016 der K.________ (AG) inhaltlich falsch erstellt zu haben, dies allerdings ohne jegliche Ueber- oder Nachprüfung, ob das Protokoll, soweit es falsch sein soll, tatsächlich nicht dem Willen der schriftlichen Eingabe desjenigen, dessen Antrag falsch beurkundet sein soll, entsprechen könnte. Für die anwaltlich vertretenen bzw. ihre (damaligen) Organe oder Exponenten wäre es von vornherein leicht erkennbar gewesen und hätte erkennbar sein müssen, dass die strittigen Generalversammlungsprotokolle offensichtlich keine Urkunde im Sinne von Art.