(AG)) bzw. ihre (damaligen) Organe oder Exponenten (C.________, I.________ und E.________) in den Strafanzeigen vom 12. Juni 2017, 21. Februar 2019 und auch 2. Oktober 2019 erhobenen Vorwürfe in weitesten Teilen jeglicher hinreichender Grundlage oder basieren auf offensichtlich (insbesondere rechtlich aber auch sachverhaltsmässig) unzutreffenden Behauptungen. So wurde dem Beschuldigten mehrfache Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung und Prozessbetrug unterstellt, ohne die rechtliche oder die sachverhaltsmässig relevante Situation in irgend einer erkennbaren Weise hinreichend geprüft zu haben.