Wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, entbehren die durch die anwaltlich durch Rechtsanwalt Dr. iur. S.________ vertretenen Anzeigestellerinnen (K.________ (AG) und N.________ (AG)) bzw. ihre (damaligen) Organe oder Exponenten (C.________, I.________ und E.________) in den Strafanzeigen vom 12. Juni 2017, 21. Februar 2019 und auch 2. Oktober 2019 erhobenen Vorwürfe in weitesten Teilen jeglicher hinreichender Grundlage oder basieren auf offensichtlich (insbesondere rechtlich aber auch sachverhaltsmässig) unzutreffenden Behauptungen.