-einstellung S. 5-21 der angefochtenen Verfügung). Der in der Teilnichtanhandnahme- bzw. Teileinstellungsverfügung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 7. Juli 2023 verfügte Rückgriff des Kantons Bern für die von ihm getragenen Verfahrenskosten und ausgerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 27'975.55 auf die Beschwerdeführer 1-3 unter solidarischer Haftbarkeit (Ziff. 5 der Verfügung) begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt: 4.2 Verfahrenskosten [theoretische Grundlagen insbesondere zu Art. 420 StPO].