Die N.________ (AG) warf dem Beschuldigten vor, sie beim Abschluss des Kaufvertrags absichtlich getäuscht zu haben, indem der Beschuldigte gegen die im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsklauseln verstossen habe. Das Regionalgericht kam gestützt auf das Beweisergebnis mit Entscheid vom 17. Juni 2022 zum Schluss, dass es sich beim Kaufvertrag vom 26. Januar 2015, beim Aktienbuch der P.________ (AG) (Stand: 1. Januar 2016) und beim Aktienzertifikat Nr. 1 der P.________ (AG) über 144 Inhaberaktien um Fäl-