Haftung des Arbeitnehmers und aus unerlaubter Handlung) gegen den Beschuldigten mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Im Verfahren CIV 17 5820 focht die N.________ (AG) den Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2015, subsidiär denjenigen vom 22. Januar 2015 an. Die N.________ (AG) warf dem Beschuldigten vor, sie beim Abschluss des Kaufvertrags absichtlich getäuscht zu haben, indem der Beschuldigte gegen die im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsklauseln verstossen habe.