SR 311.0) strafrechtlich zu verfolgen sei. Die Staatsanwaltschaft antwortete mit Schreiben vom 26. November 2019, dass es sich bei den diesbezüglichen Angaben um Aussagen im Rahmen der Parteibefragung gemäss Art. 191 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) handle. Da es sich demzufolge weder um eine Beweisaussage gemäss Art. 192 Abs. 1 ZPO handle, noch der Beschuldigte gemäss Art. 192 Abs. 2 ZPO belehrt worden sei, sei eine Widerhandlung gegen Art. 306 StGB nicht festzustellen. Weiter fanden in den Jahren 2017-2022 mehrere Zivilverfahren statt: