Die Beschwerdeführer 1-3 sind durch die angefochtene Ziff. 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2023, mit welcher betreffend die Verfahrenskosten und die Entschädigung auf die Beschwerdeführer 1-3 Rückgriff genommen und diese unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 27'975.55 zu bezahlen, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.