4 28. September 2023 verzichtete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, auf das Einreichen einer Stellungnahme. Am 3. Oktober 2023 reichten der Beschwerdeführer 3 und am 5. Oktober 2023 die Beschwerdeführerin 1 je eine weitere Eingabe ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristerstreckung die kostenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden könne.