(W 17 102) sei - soweit den Beschwerdeführer betreffend - aufzuheben und die Verfahrenskosten seien ohne Rückgriff auf den Beschwerdeführer vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für seine Aufwendungen in der Untersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, W 17 102 sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Kostennoten auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen.