Der Beschwerdeführer 2, vertreten durch Fürsprecher F.________, reichte am 28. August 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2023 ein. Er beantragte Folgendes: 1. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten und Entschädigungen seien ohne Rückgriffsrecht zu Lasten des Beschwerdeführers dem Kanton aufzuerlegen. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren vor der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, in gemäss nachzureichender Honorarnote auszurichten. 3. Eventualiter: