5 der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 im Verfahren gegen A.________ (W 17 102) sei - soweit die Beschwerdeführerin betreffend - aufzuheben und die Verfahrenskosten und Entschädigungen seien ohne Rückgriffsrecht zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin W 17 102 sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss noch einzureichender Kostennoten auszurichten. 3. Eventualiter sei Ziff.