Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 364+365+367 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ beschwerte Dritte/Beschwerdeführerin 1 E.________ v.d Fürsprecher F.________ beschwerter Dritter/Beschwerdeführer 2 I.________ a.v.d Fürsprecher G.________ beschwerter Dritter/Beschwerdeführer 3 Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Teilnichtanhandnahme und Teileinstellung) Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesor- gung, Urkundenfälschung und Betrugs Beschwerden gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 15. August 2023 (W 17 102) 2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter) wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Betrugs. Mit Verfügung vom 15. August 2023 nahm sie das Verfahren gegen den Beschuldigten, soweit den Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der J.________ (AG) bzw. K.________ (AG) in der Zeit vor Juni 2012 im Umfang von CHF 41'685.00 betreffend, nicht an die Hand (Ziff. 1). Zudem stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten, soweit die nachfolgend aufge- führten Fälle betreffend, ein (Ziff. 2): 2.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit ab Juni 2012 bis Juli 2017 zum Nachteil der J.________ (AG) bzw. der K.________ (AG) im Umfang von CHF 341'058.89: 2.1.1 Geschäftsjahr 2012, CHF 10'099.00; 2.1.2 Geschäftsjahr 2013, CHF 21'346.05; 2.1.3 Geschäftsjahr 2014, CHF 13'873.40; 2.1.4 Weitere private / geschäftlich nicht begründete Auslagen, CHF 295'740.44; 2.2 Urkundenfälschung, angeblich begangen: 2.2.1 am 28. November 2016 in Bern, durch Falschbeurkundung des Protokolls der General- versammlung der K.________ (AG) vom 21. September 2015; 2.2.2 am 29. November 2016 in Bern, durch Falschbeurkundung des Protokolls der General- versammlung der K.________ (AG) vom 29. November 2016; 2.2.3 am 5. Januar 2015 in Bern, durch Fälschung eines Forderungsverzichts von L.________; 2.3 Betrug, angeblich mehrfach begangen am 2. Mai 2018 in Bern, durch Einreichen des Protokolls der Generalversammlung der K.________ (AG) vom 21. September 2015, des Protokolls der Generalversammlung der K.________ (AG) vom 29. November 2016 sowie des Forderungsver- zichts von L.________ als Beweismittel im Zivilverfahren CIV 18 648 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland; 2.4 Falschbeurkundung und Betrug, eventualiter Versuch dazu, angeblich begangen im Rahmen der Erstellung der Bilanzen der Geschäftsjahre 2011 bis 2014 und der Jahresrechnung 2015 der M.________ (GmbH) sowie der Uebertragung der M.________ (GmbH) mit Vertrag vom 11. März 2016 an die N.________ (AG). 2.5 Urkundenfälschung, angeblich begangen am oder um den 28. Mai 2015, 29. Juni 2015, 28. Juli 2015 bzw. am 6./7. November 2016 im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung 2015 vom 6. November 2016 der K.________ (AG) durch Abänderung der für die Ueberweisungen vom 28. Mai 2015, 29. Juni 2015, 28. Juli 2015 von je CHF 6'000.00 als Buchhaltungsbelege dienen- de Belastungsanzeigen der O.________ (Bank), Konto Nr. a.________. Weiter verfügte die Staatsanwaltschaft, dass der Kanton Bern die auf die Nichtan- handnahme und Einstellung entfallenden Verfahrenskosten im Umfang von CHF 24'898.95 trägt (Ziff. 3). Dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung von CHF 21'726.95 für seine auf die Nichtanhandnahme und Einstellung entfallenden Verteidigungskosten ausgerichtet (Ziff. 4). Schliesslich verfügte die Staatsanwalt- schaft, dass der Kanton Bern für die von ihm getragenen Verfahrenskosten und die ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 46'625.90 im Umfang von CHF 27'975.55 Rückgriff auf C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), 3 E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und I.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 3), unter solidarischer Haftbarkeit, nimmt. Die Beschwerdeführer 1- 3 hätten demzufolge dem Kanton Bern unter solidarischer Haftbarkeit insgesamt CHF 27'975.55 zu bezahlen (Ziff. 5). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 28. August 2023 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegeh- ren: 1. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 im Verfahren gegen A.________ (W 17 102) sei - soweit die Beschwerdeführerin betreffend - aufzuheben und die Verfahrenskos- ten und Entschädigungen seien ohne Rückgriffsrecht zu Lasten der Beschwerdeführerin vollum- fänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Ver- fahren vor der Beschwerdegegnerin W 17 102 sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss noch einzureichender Kostennoten auszurichten. 3. Eventualiter sei Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer 2, vertreten durch Fürsprecher F.________, reichte am 28. August 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2023 ein. Er beantragte Folgendes: 1. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 sei aufzuheben und die Verfahrens- kosten und Entschädigungen seien ohne Rückgriffsrecht zu Lasten des Beschwerdeführers dem Kanton aufzuerlegen. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Verfah- ren vor der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, in gemäss nachzureichender Honorarnote auszurichten. 3. Eventualiter: Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2023 sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, zur Neubeurteilung zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Der Beschwerdeführer 3, vertreten durch Fürsprecher G.________, machte am 28. August 2023 Beschwerde und beantragte Nachstehendes: 1. Ziff. 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, vom 15. Au- gust 2023 im Verfahren gegen A.________ (W 17 102) sei - soweit den Beschwerdeführer be- treffend - aufzuheben und die Verfahrenskosten seien ohne Rückgriff auf den Beschwerdeführer vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für seine Aufwendungen in der Untersuchung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, W 17 102 sowie für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Kostennoten auszurichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuord- nen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. September 2023 wurde ein Beschwerde- verfahren eröffnet. Das Gesuch des Beschwerdeführers 3 um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde gutgeheissen, unter Beiordnung von Fürsprecher G.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Mit Eingabe vom 4 28. September 2023 verzichtete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, auf das Einreichen einer Stellungnahme. Am 3. Oktober 2023 reich- ten der Beschwerdeführer 3 und am 5. Oktober 2023 die Beschwerdeführerin 1 je eine weitere Eingabe ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 be- antragte die Generalstaatsanwaltschaft innert gewährter Fristerstreckung die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese eingetreten werden kön- ne. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer 1-3 sind durch die angefochtene Ziff. 5 der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2023, mit welcher betreffend die Ver- fahrenskosten und die Entschädigung auf die Beschwerdeführer 1-3 Rückgriff ge- nommen und diese unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet werden, dem Kanton Bern einen Betrag von CHF 27'975.55 zu bezahlen, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: Der Beschuldigte war (Haupt-)Aktionär der Unternehmungen K.________ (AG), P.________ (AG) sowie M.________ (GmbH). Mit Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 verkaufte er Q.________ – welcher gemäss Kaufvertrag bereits 5 Inhaberak- tien der K.________ (AG) (damals: J.________ (AG)) besass – 72 Inhaberaktien (48%) der P.________ (AG) und 43 Inhaberaktien (43%) der K.________ (AG) (damals: J.________ (AG)). Mit Kaufvertrag vom selben Tag verkaufte er zudem der N.________ (AG) 72 Inhaberaktien (48%) der P.________ (AG) und 48 Inha- beraktien (48%) der K.________ (AG) (damals: J.________ (AG)). Nach Abschluss der Kaufverträge befanden sich demnach je 48 Inhaberaktien (je 48%) der K.________ (AG) und je 72 Inhaberaktien (je 48 %) der P.________ (AG) in den Händen von Q.________ und der N.________ (AG) sowie 4 bzw. 6 Inhaberaktien der Gesellschaften (je 4%) in den Händen des Beschuldigten. Weiter liegt ein – mit dem Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 weitestgehend identischer – Kaufvertrag vom 26. Januar 2015 bei den Akten, gemäss welchem der Beschuldigte – entge- gen dem Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 mit Q.________ – Eigentümer sämtli- cher 150 Inhaberaktien der P.________ (AG) gewesen und der N.________ (AG) deren 144 (96%) sowie 48 Inhaberaktien (48%) der K.________ (AG) (damals: J.________ (AG)) zu demselben Verkaufspreis wie im Kaufvertrag vom 22. Januar 2015 (pauschal CHF 240'000.00) verkauft haben soll. Mit Abtretungsvertrag vom 11. März 2016 trat der Beschuldigte der N.________ (AG) zudem sämtliche 20 Stammanteile an der M.________ (GmbH) ab. Nach Abschluss der Kaufverträge 5 wurden diverse Unstimmigkeiten in der Buchhaltung der von der N.________ (AG) (teilweise) erworbenen Unternehmungen resp. Verdachtsmomente betreffend un- sachgemässer Geschäftsführung durch den Beschuldigten festgestellt. Aufgrund dessen erfolgten mehrere Strafanzeigen: Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte R.________, damaliges Verwaltungsrats- mitglied der K.________ (AG), vertreten durch Rechtsanwalt S.________, Strafan- zeige gegen den Beschuldigten ein wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbe- sorgung, Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Der Strafanzeige wurde ein Ma- nagement Letter des Revisors T.________ vom 19. Januar 2017 beigelegt, welcher verschiedene Verfehlungen in der Jahresrechnung per 31. Dezember 2015 aufführ- te. In der Strafanzeige wurde geltend gemacht, der Beschuldigte habe zahlreiche geschäftlich nicht begründete Privatbezüge als geschäftsmässig begründeten Auf- wand zu tarnen versucht und damit die Gesellschaft massiv am Vermögen geschä- digt. Am 12. Juni 2017 erfolgte eine weitere Strafanzeige gegen den Beschuldigten durch die K.________ (AG), handelnd durch die Beschwerdeführerin 1 als neues Mitglied des Verwaltungsrates der Gesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt S.________, wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfäl- schung und weiterer Delikte. Es wurde wiederum auf den Management Letter des Revisors vom 19. Januar 2017 verwiesen und auf ein zwischenzeitlich gegen die K.________ (AG) eingeleitetes Steuerhinterziehungsverfahren Bezug genommen. Ergänzend zur Strafanzeige vom 6. März 2017 wurde vorgebracht, aufgrund der am 21. März 2017 durchgeführten Buchprüfung sei durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Korrektur von nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand von CHF 147'971.00 erfolgt. Die Liste der Korrekturen der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern zeigten zahlreiche und gewichtige Fehlbuchungen auf. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, welche Tatbestände die angezeigten Handlungen erfüllten. In Frage kämen in erster Linie Delikte wie Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesor- gung und gegebenenfalls Urkundenfälschung. Es handle sich ausschliesslich um Offizialdelikte, welche von Amtes wegen zu verfolgen seien. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 erstattete die N.________ (AG), vertreten durch Rechtsanwältin U.________, gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Be- trugs und Falschbeurkundung, evtl. Versuchs dazu. Rechtsanwältin U.________ wurde durch die Beschwerdeführerin 1 (Verwaltungsratsmitglied der N.________ (AG)) mit deren Vertretung beauftragt, wobei insbesondere auch Rechtsanwalt S.________ ein Substitutionsrecht eingeräumt wurde. Die N.________ (AG) warf dem Beschuldigten vor, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf der M.________ (GmbH) strafbar gemacht zu haben, indem er die Jahresrechnung 2015, welche für die Festsetzung des Kaufpreises massgeblich gewesen sei, unrichtig erstellt habe. Es sei Umlauf- und Anlagevermögen in der Gesamthöhe von CHF 20'000.00 in der Bilanz aufgeführt worden, obschon ein solches Vermögen gar nicht mehr bestan- den habe. Zusätzlich sei seit 2011 ein Verlustvortrag von CHF 11'185.00 in der Buchhaltung ohne jeglichen Grund nicht mehr aufgeführt worden. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 erfolgte seitens Rechtsanwalt S.________ na- mens der ihn bevollmächtigten K.________ (AG) und der N.________ (AG) eine 6 ergänzte Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Falschbeurkundung, evtl. Betrugs zum Nachteil der K.________ (AG) und Urkundenfälschung, evtl. Betrugs zum Nachteil der N.________ (AG). Diese Ergänzung betraf verschiedene angeb- lich gefälschte Unterlagen (Protokolle der Generalversammlungen der K.________ (AG) vom 21. September 2015 und 29. November 2016 [betreffend stattgefundener Generalversammlung resp. Décharge und Opting-In]; angeblicher Forderungsver- zicht von L.________ gegenüber der P.________ (AG) vom 5. Januar 2015), wel- che der Beschuldigte im Rahmen der laufenden Zivilverfahren als Beweismittel eingereicht haben soll (vgl. zu den Zivilverfahren Nachstehendes). Am 2. Oktober 2019 ersuchte Rechtsanwalt S.________ die Staatsanwaltschaft, von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschuldigte für seine Aussagen im Zivilver- fahren CIV 18 648 (1. Oktober 2019) resp. im Zivilverfahren CIV 17 5820 (16. Juli 2019), wonach die Vermögenssperre widerrufen worden sei, wegen Art. 306 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafrechtlich zu verfolgen sei. Die Staatsanwaltschaft antwortete mit Schreiben vom 26. November 2019, dass es sich bei den diesbezüglichen Angaben um Aussagen im Rahmen der Par- teibefragung gemäss Art. 191 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) handle. Da es sich demzufolge weder um eine Beweisaussage gemäss Art. 192 Abs. 1 ZPO handle, noch der Beschuldigte gemäss Art. 192 Abs. 2 ZPO be- lehrt worden sei, sei eine Widerhandlung gegen Art. 306 StGB nicht festzustellen. Weiter fanden in den Jahren 2017-2022 mehrere Zivilverfahren statt: So reichten am 28. September 2017 (Verfahren CIV 17 5820) die N.________ (AG), vertreten durch Rechtsanwalt S.________, bevollmächtigt durch die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2, am 30. Januar 2018 (Verfahren CIV 18 648) die K.________ (AG), vertreten durch Rechtsanwalt S.________, bevollmächtigt durch die Beschwerdeführerin 1, und am 21. Februar 2018 (Verfahren CIV 18 1053) die M.________ (GmbH), vertreten durch Rechtsanwalt S.________, bevollmächtigt durch den Beschwerdeführer 3, beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) Zivilklage gegen den Beschuldigten ein. Die M.________ (GmbH) zog ihre Forderungsklage betreffend die gekündigte Kontokorrentforderung ge- genüber dem Beschuldigten (die angeblichen fiktiven Buchungen des Beschuldig- ten wurden erfolgsneutral über dessen Kontokorrent korrigiert) am 3. Dezember 2018 vorbehaltlos zurück, woraufhin das Verfahren CIV 18 1053 am 27. Dezember 2018 als erledigt abgeschrieben wurde. Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 trat das Regionalgericht im Verfahren CIV 18 648 auf die Forderungsklage der K.________ (AG) (Schadenersatz aufgrund aktienrechtlicher Verantwortlichkeit resp. Haftung des Arbeitnehmers und aus unerlaubter Handlung) gegen den Beschuldigten man- gels sachlicher Zuständigkeit nicht ein. Im Verfahren CIV 17 5820 focht die N.________ (AG) den Aktienkaufvertrag vom 26. Januar 2015, subsidiär denjeni- gen vom 22. Januar 2015 an. Die N.________ (AG) warf dem Beschuldigten vor, sie beim Abschluss des Kaufvertrags absichtlich getäuscht zu haben, indem der Beschuldigte gegen die im Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsklauseln ver- stossen habe. Das Regionalgericht kam gestützt auf das Beweisergebnis mit Ent- scheid vom 17. Juni 2022 zum Schluss, dass es sich beim Kaufvertrag vom 26. Ja- nuar 2015, beim Aktienbuch der P.________ (AG) (Stand: 1. Januar 2016) und beim Aktienzertifikat Nr. 1 der P.________ (AG) über 144 Inhaberaktien um Fäl- 7 schungen handle bzw. die auf den Dokumenten befindlichen Unterschriften und Unterschriftenkürzel nicht durch den Beschuldigten geleistet worden seien. Zufolge festgestellter absichtlicher Täuschungshandlungen durch den Beschuldigten (u.a. Falschbuchung im Anlagevermögen [Privataufwand] und dadurch Täuschung über den Bestand der Aktiven der K.________ (AG) [damals: J.________ (AG)]) ordnete das Regionalgericht mit Entscheid vom 17. Juli 2022 die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 22. Januar 2015 Zug um Zug an. Sämtliche Zivilentscheide sind in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 9. Oktober 2017 gegen den Beschuldigten ei- ne Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnet, die Unter- suchung am 19. März 2018 auf den Vorwurf der Urkundenfälschung und am 3. Mai 2019 auf den Vorwurf des Betrugs und der Falschbeurkundung, evtl. Versuchs da- zu, ausgedehnt, den Beschuldigten, die Beschwerdeführer 1-3 sowie weitere Per- sonen befragt und diverse Unterlagen ediert hatte, erfolgte nach entsprechendem Ersuchen des Beschuldigten um Durchführung des abgekürzten Verfahrens am 29. Juni 2023 die Anklageschrift gegen den Beschuldigen wegen qualifizierter un- getreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der J.________ (AG) resp. der K.________ (AG) in der Zeit ab Juni 2012 bis Juli 2017 dadurch, dass er (vgl. S. f. der Anklageschrift): • als ab (spätestens) Juni 2012 noch zu 95% und ab 1. April 2015 noch zu 4% an der K.________ (AG) beteiligter Aktionär und in der Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Präsident bzw. ein- zelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der K.________ (AG) und als deren fakti- sches Organ; • in der Absicht, sich finanzielle Vorteile zu verschaffen, auf die er keinen Anspruch hatte und ohne die Bereitschaft, Ersatz zu leisten; • private Verbindlichkeiten sowie für private Zwecke bestimmte bzw. erfolgte Einkäufe, (werkver- tragliche) Arbeiten, Aufwendungen, Dienstleistungen, Konsumationen und dergleichen durch die K.________ (AG) mittels Einsatzes der auf sie lautenden Bancomat- bzw. Maestro- und Kreditkar- te oder durch ihn in Auftrag gegebener Ueberweisungen oder (vorherige) Barbezüge zu Lasten der auf die K.________ (AG) lautenden Kontoverbindung Nr. b.________ bei der O.________ (Bank) (nachfolgend: O.________ (Bank)) bezahlte bzw. bezahlen liess; • im Zusammenhang mit der (geschäftlichen) Saldierung und Weiterverwendung zu privaten Zwe- cken des auf die K.________ (AG) lautenden Kontos Nr. c.________ den der K.________ (AG) zustehenden Saldo nicht auf diese übertrug, sondern für sich persönlich zur privaten Verwendung einbehielt; • diese zu Lasten der K.________ (AG) vorgenommenen finanziellen Belastungen weder an diese zurückzahlte noch über das auf ihn lautende Kontokorrent-Konto Nr. d.________ zu Gunsten der K.________ (AG) zum Ausgleich brachte, wodurch ihm finanzielle, ihm nicht zustehende Vorteile im entsprechenden Umfang erwuchsen; • durch dieses Vorgehen der K.________ (AG) für seine eigenen privaten Zwecke und damit zu seinem eigenen Vorteil finanzielle Mittel entzog bzw. die K.________ (AG) private, nicht geschäft- lich bedingte oder in geschäftlichem Zusammenhang mit dieser stehende Auslagen tragen liess; • auf diese Weise in Verletzung seiner organschaftlichen Sorgfalts- und Treuepflichten die K.________ (AG) im Umfang von CHF 177’283.84 schädigte und sich im gleichen Umfang berei- cherte [anschliessende detaillierte Auflistung der einzelnen Tatvorwürfe]. 8 3.2 Mit Verfügung vom 15. August 2023 wurde das Verfahren in den übrigen angezeig- ten Punkten nicht an die Hand genommen resp. eingestellt (vgl. zur einlässlichen Begründung der Teilnichtanhandnahme resp. -einstellung S. 5-21 der angefochte- nen Verfügung). Der in der Teilnichtanhandnahme- bzw. Teileinstellungsverfügung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 7. Juli 2023 verfügte Rückgriff des Kantons Bern für die von ihm getragenen Verfahrenskosten und aus- gerichtete Entschädigung im Umfang von CHF 27'975.55 auf die Beschwerdeführer 1-3 unter solidarischer Haftbarkeit (Ziff. 5 der Verfügung) begründete die Staatsan- waltschaft wie folgt: 4.2 Verfahrenskosten [theoretische Grundlagen insbesondere zu Art. 420 StPO]. Wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, entbehren die durch die anwaltlich durch Rechtsanwalt Dr. iur. S.________ vertretenen Anzeigestellerinnen (K.________ (AG) und N.________ (AG)) bzw. ihre (damaligen) Organe oder Exponenten (C.________, I.________ und E.________) in den Strafanzeigen vom 12. Juni 2017, 21. Februar 2019 und auch 2. Oktober 2019 erhobenen Vorwürfe in weitesten Teilen jeglicher hinreichender Grundlage oder basieren auf offen- sichtlich (insbesondere rechtlich aber auch sachverhaltsmässig) unzutreffenden Behauptungen. So wurde dem Beschuldigten mehrfache Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung und Prozessbe- trug unterstellt, ohne die rechtliche oder die sachverhaltsmässig relevante Situation in irgend einer er- kennbaren Weise hinreichend geprüft zu haben. Der Beschuldigte soll zunächst das Protokoll der an diesem Tag nicht stattgefunden habenden Generalversammlung vom 21. September 2015 der K.________ (AG) falsch erstellt haben. Sodann wird ihm vorgeworfen, das Protokoll der Generalver- sammlung vom 29. November 2016 der K.________ (AG) inhaltlich falsch erstellt zu haben, dies al- lerdings ohne jegliche Ueber- oder Nachprüfung, ob das Protokoll, soweit es falsch sein soll, tatsäch- lich nicht dem Willen der schriftlichen Eingabe desjenigen, dessen Antrag falsch beurkundet sein soll, entsprechen könnte. Für die anwaltlich vertretenen bzw. ihre (damaligen) Organe oder Exponenten wäre es von vornherein leicht erkennbar gewesen und hätte erkennbar sein müssen, dass die stritti- gen Generalversammlungsprotokolle offensichtlich keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bzw. ein korrekt verfasstes Dokument waren und demnach der Straftatbestand der Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 StGB von vornherein nicht erfüllt sein konnte bzw. offensichtlich nicht erfüllt war. Gleiches gilt für den strittigen Forderungsverzicht von L.________. Die Organe der N.________ (AG) als Käuferin bzw. ihre Exponenten verfügten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bzw. Erfahrung und - zumindest I.________ - aufgrund der Ausbildung über hinreichend fundierte Kenntnisse in Buchhal- tung und Rechnungslegung, dass sie erkennen konnten und aufgrund der ins Recht gelegten Jahres- abschlüsse der P.________ (AG) (vormals V.________ (AG)) der Jahre 2012, 2013 und 2014 sowie den ihnen bekannten Steuerunterlagen auch tatsächlich erkannten, dass die P.________ (AG) im Zeitpunkt der Uebertragung eine (ohne den Forderungsverzicht heillos überschuldete) inaktive Ge- sellschaft bzw. ein Aktienmantel war. Unter diesen Umständen - wider besseres Wissen und letztlich in Bezug auf die Umstände bzw. die buchhalterische und handelsrechtliche Notwendigkeit des Forde- rungsverzichts (mindestens) unter Inkaufnahme einer unkorrekten Sachverhaltsdarstellung - eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung einzureichen und diese, auch nach diesbezüglich im Zivilver- fahren CIV 17 5820 erklärten Abstand und trotz entsprechendem Hinweis seitens der Staatsanwalt- schaft, weder zu modifizieren oder zurückzuziehen, muss als grobfahrlässiges, an falsche Anschuldi- gung grenzendes Verhalten qualifiziert werden. 9 In gleicher Weise haben die Anzeigestellerinnen bzw. ihre (damaligen) Organe oder Exponenten im Zusammenhang mit den Generalversammlungsprotokollen und dem Forderungsverzicht neben der Urkundenfälschung den in gleicher Weise unbegründeten (Eventual-) Vorwurf des Prozessbetrugs zur Anzeige gebracht. Ob die Anzeigestellerinnen bzw. ihre Organe oder Exponenten mit bösem Willen gehandelt haben, ist vorliegend nicht zu beurteilen, zumal ihnen nach dem Dargelegten zumindest grobfahrlässige Prozessführung vorzuwerfen ist. Für sie war von Anfang an erkennbar, dass die Strafanzeigen unangezeigt und damit vermeidbar gewesen wären. Bei Beachtung minimaler Sorg- faltspflichten hätten sie auf Anhieb, jedenfalls vor Einreichung der Strafanzeigen erkennen können und müssen, dass die angezeigten Sachverhalte die vorgebrachten Straftatbestände nicht erfüllten bzw. nicht erfüllen können. In diesem Kontext ist auf die mit der Konstitution als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt verbunde- ne Strafanzeige der N.________ (AG) vom 30. Januar 2019 wegen Betrugs und Falschbeurkundung, eventualiter des Versuchs dazu, im Zusammenhang mit der Uebertragung der M.________ (GmbH) durch den Beschuldigten an die N.________ (AG) zu verweisen, die ein knappes Jahr nach der Klage der M.________ (GmbH) gegen A.________ vom 21. Februar 2018 (Zivilverfahren CIV 181053) ein- gereicht worden ist. Obwohl die M.________ (GmbH) ihre Zivilklage im Verfahren CIV 18 1053 nach Zustellung der Klageantwort, in welcher das Vorliegen eines Mantelhandels geltend gemacht wurde, bereits im Dezember 2018 vorbehaltlos wieder zurückgezogen, mithin Abstand erklärt hat, wurde in der Strafanzeige der N.________ (AG) ungeachtet der Bestimmungen von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO in keinerlei Weise auf die durch die Tochtergesellschaft der (damaligen) Privatklägerin bereits vorgängig eingereichte und wieder zurückgezogene Zivilklage hingewiesen. Auch hier ist festzustel- len, dass für die Anzeigestellerin vor Einreichung der Strafanzeige feststand bzw. festgestanden ha- ben muss, dass es sich beim Abtretungsgeschäft vom 11. März 2016 um einen Mantelhandel handel- te, weshalb die Strafanzeige von vornherein unbegründet war. Wer unter solchen Umständen, die im Effekt nicht nur eine falsche rechtliche Würdigung, sondern letztlich auch eine falsche bzw. unkorrekte Sachverhaltsdarstellung konstituieren, dennoch eine Strafanzeige einreicht und diese bzw. die damit verbundene Zivilklage trotz mehrfacher Hinweise der Verfahrensleitung auf die sich stellende Proble- matik beharrlich aufrecht erhält, macht damit deutlich, dass es ihm dabei offenbar (auch) um die Durchsetzung sachfremder Zwecke geht, was nichts anderes bedeutet, als dass das Anzeigerecht im Gesamtkontext betrachtet für sachfremde Zwecke missbraucht wird. In ihrer ursprünglich eingereichten Strafanzeige vom 12. Juni 2017 erhob die K.________ (AG) als damalige Privatklägerin unter anderem den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gegen den Beschuldigten A.________ als vormaligen Alleinaktionär und Organ derselben. Zur Begründung der Strafanzeige wurde auf den Management Letter des Revisors vom 19. Januar 2017 sowie auf die Un- terlagen des Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens der Steuerverwaltung des Kantons Bern und sodann im Januar 2018 auf die durch die K.________ (AG) und im Februar 2018 auf die durch die N.________ (AG) eingereichte Klagen verwiesen. Auch hier ist festzustellen, dass die An- zeigestellerinnen und damalige Privatklägerinnen bzw. deren (damaligen) Organe oder Exponenten weder die richtigen Beteiligungsverhältnisse richtig dargelegt noch - trotz mehrfacher Aufforderung - sich angesichts der mehrfachen Klageeinreichung und der ergangenen Entscheide des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2022 (CIV 17 5820) und vom 21. Juli 2022 (CIV 18 648) zu den prozessualen oder sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ungetreuen Ge- schäftsbesorgung in der Einmann-Aktiengesellschaft gemäss BGE 117 IV 259 ff. (bestätigt in BGE 141 IV 104) aufwerfenden bzw. stellenden Fragen Stellung genommen. Vielmehr wurde beharr- lich und pauschal auf die eingereichten Strafanzeigen, die Zivilklagen und die Steuerunterlagen ver- wiesen. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 die K.________ (AG) und mit Ver- 10 fügung vom 25. Oktober 2022 die N.________ (AG) aus dem Verfahren gewiesen. Das kaum ver- ständliche, für das Verfahren nicht förderliche Verhalten hat zur Folge, dass die K.________ (AG) bis zur Ausweisung aus dem Verfahren unter dem Titel der ungetreuen Geschäftsbesorgung insgesamt rund CHF 560’000.00 geltend machte, während diesbezüglich lediglich rund CHF 177’000.00 in Frage bzw. zur Anklage kommen. Dies zeigt weiter auf, in welchem Missverhältnis das Vorgehen der Anzei- gestellerinnen und damaligen Privatklägerinnen bzw. deren (damaligen) Organe oder Exponenten zu den ihnen allenfalls zustehenden oder in strafrechtlicher Hinsicht in Frage kommenden Ansprüchen steht und über das ganze Verfahren gestanden ist. Dieses Verhalten muss als vorsätzliches oder grobfahrlässiges Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 420 StPO qualifiziert werden. Für das Verfahren W 17 102 bzw. dessen Einleitung sind C.________ und I.________ (Strafanzeige vom 6. März 2017), die K.________ (AG) (Strafanzeigen vom 12. Juni 2017, 21. Februar 2021 und 2. Oktober 2019, auf die zwar von vornherein nicht einzutreten war, die jedoch das hier zur Diskussi- on stehende Verhalten der Anzeiger bzw. deren [damaligen] Organe oder Exponenten [C.________, I.________ und E.________] eindrücklich dokumentiert) und die N.________ (AG) (Strafanzeigen vom 21. Februar 2021 und vom 2. Oktober 2019) verantwortlich. Aus den Eingaben, den edierten Un- terlagen sowie den Einvernahmen geht hervor, dass hinter diesem Vorgehen die voranstehend als damalige Organe oder Exponenten bezeichneten C.________, I.________ und E.________ einheit- lich und gemeinsam verantwortlich zeichnen [Verweis auf Fn. 117 mit zahlreichen Belegen]. An der K.________ (AG) ihrerseits ist zufolge des in Rechtkraft erwachsenen Entscheids des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2022 die N.________ (AG) nicht beteiligt. I.________ und E.________ machen beide geltend, an der N.________ (AG) nicht bzw. nicht mehr beteiligt zu sein. Da Sinn und Zweck von Art. 420 StPO ist, dem Bund oder dem Kanton Rückgriff auf Personen zu nehmen, die eine Kosten- oder Entschädigungspflicht des Staates vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben, ist im vorliegenden nicht auf die Gesellschaften, unter deren Namen die Strafan- zeigen eingereicht worden sind, sondern vielmehr auf die Personen, die diese Strafanzeigen letztlich tatsächlich zu verantworten haben, also C.________, I.________ und E.________, Rückgriff zu neh- men. Im Sinne des Verursacherprinzips ist festzustellen, dass die vorbezeichneten verantwortlichen Perso- nen im Sinne von Art. 420 StPO das vorliegende Verfahren aufwandmässig und damit auch kosten- mässig im Umfang von drei Fünftel verursacht haben. Sie haben deshalb die entsprechenden Kosten unter solidarischer Haftbarkeit im Umfang von drei Fünftel zu bezahlen. Die im Verfahren W 17 102 entstandenen Verfahrenskosten belaufen sich auf insgesamt CHF 37’348.40 (Gebühren: CHF 36’705.00; Auslagen: CHF 643.40; Art. 16 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VKD). Sie sind im Umfang von CHF 12’449.45 im Rahmen der zur Anklage kommenden Sachverhalte und im Umfang von CHF 24’898.95 im Rahmen der vorliegend zur Nichtanhandnahme und Teileinstellung kommenden Sachverhalte angefallen. Da vorliegend, d.h. soweit die zur Nichtanhandnahme und Teileinstellung kommenden Sachverhalte betreffend, Gründe für eine anderweitige Verlegung der Kosten fehlen, sind sie durch den Kanton zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 420 Bst. a i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO wird, un- ter solidarischer Haftbarkeit, im Umfang von drei Fünftel Rückgriff auf C.________, I.________ und E.________ genommen. 4.3. Entschädigung Der beschuldigten Person ist eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für eine angemessene Vertei- digung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). In seiner Honorarnote vom 7. Juli 2023 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von CHF 23’827.15 geltend. Dieser Betrag erscheint, abgese- 11 hen von einem im Rahmen des (zweiten) Beschwerdeverfahrens entschädigten und daher in Abzug zu bringenden Aufwands (9,75 Stunden) insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 3 Bst. b KAG angemessen. Der beschuldigten Person ist daher eine Entschädigung von CHF 21’726.95 auszurichten. In Anwendung von Art. 420 Bst. a i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO wird, unter solidarischer Haftbarkeit, im Umfang von drei Fünftel Rückgriff auf C.________, I.________ und E.________ genommen […]. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 3 rügen in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen im Wesentlichen gel- tend, die Staatsanwaltschaft habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, sich mit den von ihnen im Rahmen ihrer Stellungnahmen geäusserten Argumenten gegen einen Rückgriff auseinanderzusetzen. Es sei nicht klar, weshalb sie Expo- nenten der Anzeigeerstatter sein sollen. Aus der angefochtenen Verfügung gehe auch nicht hervor, wie es zu der von der Staatsanwaltschaft gewählten Kostenauf- lage gekommen sei. Es sei nicht ersichtlich, welche Anzeige welche Verfahrens- handlungen ausgelöst habe und welche Kosten dabei verursacht worden seien. Um sich beschwerdemässig konkret wehren zu können, benötigten sie Kenntnis über diese wesentlichen Punkte. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu be- gründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweisen; VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 107 StPO). 4.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als offensichtlich un- begründet. In der angefochtenen Verfügung wurde einlässlich begründet, weshalb die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen des Rückgriffs nach Art. 420 Bst. a StPO als erfüllt erachtet (vgl. S. 21-26 der angefochtenen Verfügung). So hielt sie fest, dass die Strafanzeigen vom 12. Juni 2017 und 21. Februar 2019 ihres Erach- tens in weitesten Teilen jeglicher hinreichender Grundlage entbehrten oder auf of- fensichtlich (insbesondere rechtlich, aber auch sachverhaltsmässig) unzutreffenden Behauptungen basierten und erläuterte diese Auffassung anschliessend einlässlich (vgl. S. 22 ff. der angefochtenen Verfügung). Weiter nahm sie auf die Anzeige vom 30. Januar 2019 Bezug und begründete ausführlich, weshalb nach ihrer Auffassung insoweit das Anzeigerecht im Gesamtkontext betrachtet für sachfremde Zwecke 12 missbraucht worden sei (vgl. S. 23 f. der angefochtenen Verfügung). Schliesslich zeigte die Staatsanwaltschaft auf, weshalb aus den Eingaben, den edierten Unter- lagen sowie den Einvernahmen hervorgehe, dass hinsichtlich der Anzeigen resp. der Einleitung des Strafverfahrens letztlich die Beschwerdeführer 1-3 gemeinsam verantwortlich seien und hielt fest, dass diese das Strafverfahren aufwand- und kostenmässig im Umfang von drei Fünftel verursacht hätten (vgl. S. 25 der ange- fochtenen Verfügung sowie insbesondere die dortige Fussnote 117). Ebenfalls wurde die Aufteilung der Verfahrenskosten begründet (vgl. S. 25 der angefochte- nen Verfügung). Damit hat die Staatsanwaltschaft die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und sie hat sich zureichend mit den von den Beschwerdeführern 1-3 anlässlich der vorgängigen Gewährung des recht- lichen Gehörs geäusserten Einwendungen auseinandergesetzt. Die Beschwerde- führer 1-3 waren gestützt auf diese Ausführungen in der Lage, die angefochtene Verfügung betreffend Rückgriff sachgerecht anzufechten. Sie konnten sich über die Tragweite des Entscheides ein zureichendes Bild machen, womit die angefochtene Verfügung offensichtlich zureichend begründet wurde. 5. 5.1 In materieller Hinsicht wenden die Beschwerdeführer 1-3 im Wesentlichen gleich- lautend ein, für die Strafanzeigen hätten genügend konkrete Verdachtsmomente bestanden. Die Staatsanwaltschaft wende Art. 420 Bst. a StPO zu extensiv an. In den Anzeigen seien keine irreführenden oder falschen Angaben zum Sachverhalt gemacht worden, sondern die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt einzig an- ders rechtlich gewürdigt. Es sei nicht Aufgabe des Anzeigestellers, mittels vorgän- giger ausgiebiger Untersuchung sowie rechtlicher Würdigung zu prüfen, ob es ge- wichtige Anhaltspunkte gebe oder der richtig angezeigte Sachverhalt tatsächlich al- le Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfülle. Es könne nicht gesagt werden, dass die Anzeigeerstatter aufgrund der damals bekannten Umstände grobfahrläs- sig die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten erwirkt hätten. Inwiefern die Anzeigeerstattung zur Durchsetzung sachfremder Zwecke gedient habe und welche sachfremden Zwecke damit gemeint seien, sei unklar. Auch der Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht vollumfänglich ein- gestellt, sondern ein Deliktsbetrag von CHF 177'000.00 angeklagt werde, lasse den Schluss zu, dass die Anzeigen nicht von vornherein als aussichtslos zu gelten hät- ten. Die Strafanzeigen seien im Übrigen nicht von ihnen eingereicht worden. Teil- weise seien sie zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung erst gar kein Organ der K.________ (AG) oder der N.________ (AG) gewesen und hätten keine Kenntnis vom Inhalt der Anzeigen gehabt. Weshalb sie Exponenten der Unternehmungen und demnach Verursacher der Kosten sein sollen, erschliesse sich ihnen nicht. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern sie gemeinsam gehandelt resp. gemeinsam Kosten verursacht haben sollen und deshalb eine solidarische Haftbarkeit gerecht- fertigt sei. 5.2 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vor, aus Ziff. 4.2 der Begründung der angefochtenen Verfügung gehe ohne Weiteres hervor, worin die vorsätzliche bzw. grobfahrlässige Einleitung des Verfahrens im Sinne von Art. 420 StPO zu sehen sei. Weiter machte sie eingehende Ausführungen hinsicht- 13 lich der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer 1-3 als Exponenten der anzei- genden Unternehmungen. 5.3 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Bund oder Kanton für die von ihm getrage- nen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Die Bestimmung von Art. 420 StPO er- laubt es dem Staat, auf alle Personen Rückgriff zu nehmen, die eine Kosten- oder Entschädigungspflicht des Staates vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben. Ob sie sich am Verfahren beteiligt haben oder nicht, spielt keine Rolle. Hin- sichtlich des vorsätzlichen Verhaltens sind die Grundsätze von Art. 12 Abs. 2 StGB beizuziehen. Die rückgriffsverpflichtete Person muss die ihr vorgeworfenen Verfah- renshandlungen mit Wissen und Willen begangen haben. Grobfahrlässig handelt, wer unter Verletzung elementarer Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen hat, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Von Grobfahrlässigkeit kann auch dann gesprochen werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer Art und Weise unwahre Angaben macht, übertreibt oder in elementarer Weise Notwendiges verschweigt, sodass für jeden verständigen Menschen die Irreführung der Strafbehörden offensichtlich ist (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 2 und 6 zu Art. 420 StPO). 5.4 Ein Rückgriff gestützt auf Art. 420 Bst. a StPO kommt insbesondere dann in Frage, wenn mit haltlosen Anzeigen oder Verdächtigungen ein Strafverfahren eingeleitet wird. Haltlosigkeit ist nicht anzunehmen, wenn sich die anzeigende Person auf ge- wichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder die Strafverfolgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt anders würdigt. Die Strafanzeige muss für die Annahme von Haltlosigkeit offensichtlich unzulässig oder offensichtlich un- begründet sein. Haltlosigkeit setzt eine Anzeige voraus, die in der Nähe einer straf- baren falschen Anschuldigung von Art. 303 StGB anzusiedeln ist. Die Bestimmung von Art. 420 Bst. a StPO ist mit Zurückhaltung zu handhaben, hat doch der Staat ein Interesse daran, dass wirkliche – oder gelegentlich sogar nur vermeintliche – strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden. Wird je- mand ohne hinreichende Grundlage oder sogar aus bösem Willen in ein Strafver- fahren verwickelt, entspricht es indes der Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschä- digungen und Genugtuungen nicht den Staat tragen zu lassen, sondern dem Ver- fahrensverursacher aufzuerlegen. Grobfahrlässigkeit ist beispielsweise bei Anzei- gestellern anzunehmen, die das Anzeigerecht für sachfremde Zwecke missbrau- chen (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 7 zu Art. 420 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 420 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 420 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2, 6B_446/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.3, 6B_5/2013 vom 19. Februar 2013 E. 2.7; je mit Hinweisen; vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 18 zu Art. 432 StPO). 5.5 Die Beschwerden sind in materieller Hinsicht begründet. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanzeigen vom 6. März 2017, 12. Juni 2017 und 30. Januar 2019 sowie der Ergänzung vom 21. Februar 2019 14 und die gestützt darauf erfolgte förmliche Eröffnung des Strafverfahrens am 9. Ok- tober 2017 sowie die Ausdehnungen vom 19. März 2018 und 3. Mai 2019 die mit- tels der Anzeigen gemachten Deliktsvorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht durch Erhebung von entsprechenden Beweisen (insbesondere diverse Ein- vernahmen verschiedener Personen und zahlreiche Editionen beim Regionalge- richt Bern-Mittelland, der Steuerverwaltung des Kantons Bern sowie Drittpersonen) während fast sechs Jahren abgeklärt hat, bevor sie das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 15. August 2023 teilweise nicht an die Hand genommen resp. teilweise eingestellt hat. Bereits die lange Verfahrensdauer und die erfolgten Ermittlungshandlungen deuten darauf hin, dass die vorliegend umstrittenen Strafanzeigen nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet bezeichnet werden können resp. diesen gänzlich eine hinreichende Grundlage gefehlt hat und sie deshalb als haltlos erscheinen, so dass der Vorwurf eines grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns bezüglich der Verursachung der Einleitung eines Strafverfahrens erhoben werden müsste. Gegen die Annahme von haltlosen Strafanzeigen spricht weiter der Umstand, dass die Staatsanwalt- schaft das gestützt auf die eingereichten Strafanzeigen gegen den Beschuldigten eingeleitete Verfahren lediglich teilweise nicht an die Hand genommen resp. teil- weise eingestellt und mit Anklageschrift vom 29. Juni 2023 beim Wirtschaftsstrafge- richt gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter ungetreuer Geschäfts- besorgung im Gesamtdeliktsbetrag von immerhin noch rund CHF 177'000.00 erho- ben hat (beantragtes Strafmass: 20 Monate Freiheitsstrafe, aufgeschobener Voll- zug bei einer Probezeit von zwei Jahren). Einen Teil des angezeigten Sachverhalts erachtete die Staatsanwaltschaft demnach durchaus als hinreichend anklagegenü- gend. Die Strafanzeigen vom 6. März 2017 und 12. Juni 2017 erfolgten zudem ge- stützt auf den Management Letter des Revisors T.________ vom 19. Januar 2017 und das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 28. März 2017 (Einleitung eines Verfahrens gegen die K.________ (AG) wegen Steuerhinterzie- hung [Verbuchung von nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand]), womit die- sen verdachtsbegründende Meldungen von spezialisierten Personen resp. Behör- den vorausgingen. Es mag zutreffen, dass hinsichtlich des weitaus grössten Teils des angezeigten Sachverhalts bezüglich den Vorwurf der ungetreuen Geschäfts- besorgung (nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand; rund CHF 380'000.00) eine Teileinstellung resp. Teilnichtanhandnahme erfolgt ist. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass bei der Einreichung einer Strafanzeige nicht verlangt werden darf, dass das strafrechtlich relevante Ergebnis bereits zu diesem Zeitpunkt umfassend beurteilt werden kann. Es müssen einzig plausible Verdachtsmomente genannt werden, welche eine Untersuchung rechtfertigen, was vorliegend ange- sichts des Management Letters des Revisors sowie dem eingeleiteten Steuerhin- terziehungsverfahren und den dortig erfolgten Korrekturen nach der durchgeführten Buchprüfung gegeben war. Ob der angezeigte Sachverhalt strafrechtlich relevant sein könnte, galt es alsdann im Rahmen des Vorverfahrens durch die Erhebung der entsprechenden Beweismassnahmen abzuklären. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung denn auch selbst aus, dass steuerlich bzw. buchhal- terisch kritische Vorgänge vorlägen (vgl. S. 7 f. der angefochtenen Verfügung). Die diesbezügliche Verfahrenseinstellung stützte sie mithin nicht darauf, dass die 15 Sachverhaltsbehauptungen in den Strafanzeigen falsch oder haltlos gewesen wären, sondern dass in strafrechtlicher Hinsicht nicht überall der Beweis der Priva- tentnahme erbracht resp. die Bezüge nach der vorgenommenen rechtlichen Würdi- gung nicht als strafrechtlich relevant qualifiziert werden konnten (vgl. einlässlich S. 7 f. der angefochtenen Verfügung; «eine tatsächliche Bezahlung durch die K.________ (AG) nicht nachgewiesen werden kann»; «deren privater Charakter nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden»; «die private Verwendung […] nicht nachweisbar ist»; «eher geschäftlicher Natur»). Damit liegen nicht gänzlich haltlose Strafanzeigen vor. Allgemein ist festzuhalten, dass die Teileinstellungs- resp. Teilnichtanhandnahme- verfügung ausführlich begründet wurde. Es lagen eine nicht zu unterschätzende komplexe zivilrechtliche Ausgangssituation resp. zivilrechtlich kritische Vorgänge vor, deren strafrechtliche Relevanz es zu beurteilen galt. Der Massstab betreffend die Annahme von Grobfahrlässigkeit in Bezug auf die Anzeigeerstattung muss da- her hoch angesetzt werden. Die Beschwerdeführer 1-3 verfügen zwar offenbar teilweise über buchhalterisches Wissen. Diese zivilrechtlichen Kenntnisse galt es alsdann indes mit strafrechtlichen Fragestellungen zu verknüpfen. Insoweit sind die Beschwerdeführer 1-3 juristische Laien. Von völlig haltlosen Anzeigen darf ange- sichts der gebotenen zurückhaltenden Anwendung von Art. 420 Bst. a StPO nicht leichthin ausgegangen werden, ansonsten sich die Frage eines Rückgriffs insbe- sondere bei Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend offensichtlich unbegründe- te resp. unzulässige Anzeigen stets stellten würde, was nicht Sinn und Zweck von Art. 420 StPO sein kann. Dass die Anzeigeerstatter resp. die Beschwerdeführer 1-3 von vornherein wussten resp. wissen mussten, dass das angezeigte Verhalten strafrechtlich irrelevant ist, resp. sich diese auf offensichtlich falsche bzw. haltlose Sachverhaltsbehauptungen stützten und damit haltlose Anzeigen vorlagen, kann in casu nicht angenommen werden. Sofern ohne weiteres erkennbar gewesen sein soll, dass die strittigen Generalversammlungsprotokolle der K.________ (AG) kei- nen Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB haben, wäre – glei- chermassen wie betreffend die Vorwürfe wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung für die Zeit vor Juni 2012 (Einmann-Aktiengesellschaft, offenbar keine Verletzung des Reinvermögens der K.________ (AG) durch die angezeigten Handlungen) – zu erwarten gewesen, dass sogleich nach der Anzeigeerstattung eine Nichtanhand- nahmeverfügung ergangen wäre, was nicht der Fall war. Kommt hinzu, dass das Bundesgericht in den in der angefochtenen Verfügung zitierten Entscheiden nicht ausgeführt hat, dass dem Protokoll einer Generalversammlung nur dann Urkun- deneigenschaft zukommt, wenn es Grundlage für einen Eintrag ins Handelsregister bildet, sondern es wurde erwogen, dass jedenfalls insoweit ein Urkundencharakter zu bejahen ist (BGE 120 IV 199 E. 3c, 123 IV 132 E. 3b/bb) resp. dem Generalver- sammlungsprotokoll in jedem Fall insofern Urkundenqualität zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_731/2008 vom 7. Januar 2009 E. 3.3.2). Damit war die Urkun- denqualität der eingereichten Generalversammlungsprotokolle vom 21. September 2015 und 29. November 2016 der K.________ (AG) nicht evidentermassen ausge- schlossen. Hinsichtlich des Vorwurfs von unzutreffenden Behauptungen in den Strafanzeigen ist anzumerken, dass bezüglich des protokollierten, vom Aktionär Q.________ verlangten Opting-In (Widerruf des Verzichts auf eine eingeschränkte 16 Revision) anlässlich der Generalversammlung vom 29. November 2016 offenbar unterschiedliche Auffassungen bestanden haben, zumal in der Ergänzung der Strafanzeige vom 21. Februar 2019 unter Verweis auf einen E-Mail-Verkehr zwi- schen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer 3 geltend gemacht wurde, dass Q.________ lediglich die Revision der Jahresrechnung 2015 und nicht ein vollumfängliches Opting-In verlangt habe. In der Ergänzung der Strafanzeige vom 21. Februar 2019 wurde denn auch nicht vorgebracht, dass der Beschuldigte im Rahmen des Zivilverfahrens CIV 18 648 erstmals das Protokoll der Generalver- sammlung der K.________ (AG) vom 21. September 2015 eingebracht hatte, son- dern es wurde einzig korrekt erklärt, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Kla- geantwort u.a. das besagte Protokoll eingereicht habe. Insoweit wurden folglich keine falschen Angaben gemacht. Mit der Klage der K.________ (AG) vom 30. Ja- nuar 2018 wurde das Protokolls der Generalversammlung der K.________ (AG) vom 21. September 2015 im Übrigen einzig deshalb eingereicht, um aufzuzeigen, dass diesem kein Beschluss bezüglich die Ausrichtung eines Bonus zu entnehmen ist (vgl. S. 5 f. der Klage), wohingegen in der Klageantwort vom 2. Mai 2018 inso- weit auf die Déchargeerteilung Bezug genommen wurde (vgl. S. 8 der Klageant- wort). Dass diesbezüglich wie auch bezüglich des Protokolls der Generalversamm- lung der K.________ (AG) vom 29. November 2016 offenkundig kein mindestens versuchter (Prozess-)Betrug durch Einreichung der angeblich gefälschten Protokol- le im Zivilprozess vorliegt, war nicht ohne weiteres von Anfang an erkennbar. Im- merhin handelte es sich hierbei um Protokolle einer Generalversammlung, weshalb eine Täuschungsmöglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Was den Vorwurf der Falschbeurkundung, evtl. des Betrugs im Zusammenhang mit dem Forderungsverzicht vom 5. Januar 2015 anbelangt (ergänzende Strafanzeige vom 21. Februar 2019), erfolgte auf S. 16 ff. der angefochtenen Verfügung eine ausführliche Beweiswürdigung und Begründung, weshalb die P.________ (AG) im Zeitpunkt der Übertragung an die N.________ (AG) eine Mantelgesellschaft war und aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass es sich beim Betrag von CHF 120'000.00 bzw. beim Forderungsverzicht vom 5. Januar 2015 tatsächlich um einen Forderungsverzicht von L.________ handelt. In Anbetracht dieser einlässli- chen Erwägungen kann nicht die Rede von einer Strafanzeige in der Nähe einer strafbaren falschen Anschuldigung oder der Irreführung der Rechtspflege sein. Dasselbe gilt bezüglich der Strafanzeige vom 30. Januar 2019. Es mag zwar er- staunen und erscheint grenzwertig, dass nachdem die M.________ (GmbH) (da- malige Tochtergesellschaft der N.________ (AG)) ihre Zivilklage gegen den Be- schuldigten am 3. Dezember 2018 zurückgezogen hatte, seitens der N.________ (AG) knapp zwei Monate später gegen den Beschuldigten Strafanzeige eingereicht wurde, zumal der Beschuldigte in seiner Klageantwort vom 2. Mai 2018 das Vorlie- gen eines Mandelhandels geltend gemacht hatte. Was das Vorliegen einer Mantel- gesellschaft bezüglich der strafrechtlichen Fragestellung für Auswirkungen hatte, war indes nicht in dem Sinne leichthin erkennbar, als dass von einer völlig haltlosen Strafanzeige in der Nähe einer strafbaren Handlung ausgegangen werden müsste. Es erscheint insbesondere nicht ausgeschlossen, auch bei einer Mantelgesell- schaft, d.h. einer inaktiven Gesellschaft, die Buchhaltung zu fälschen und vorzuge- ben, dass diese über Vermögen verfügt. Für welche sachfremde Zwecke die Straf- 17 anzeige vom 30. Januar 2019 verwendet worden sein soll, geht aus der angefoch- tenen Verfügung nicht hervor. Schliesslich mag es zutreffen, dass das Gebaren von Rechtsanwalt S.________ als Vertreter der Anzeigeerstatter im Laufe des Strafverfahrens zum Teil ein frag- würdiges Ausmass angenommen hat, indem er namentlich von der Staatsanwalt- schaft gestellte Fragen letztlich unbeantwortet liess, was für das vorliegende Straf- verfahren nicht förderlich war (vgl. dazu insbesondere Fn. 115 auf S. 24 der ange- fochtenen Verfügung). Gestützt darauf kann allerdings nicht auf von vornherein of- fensichtlich aussichtslose Strafanzeigen geschlossen werden. 6. Nach dem Gesagten sind die eingereichten Strafanzeigen vom 6. März 2017, 12. Juni 2017, 30. Januar 2019 sowie die Ergänzung vom 21. Februar 2019 nicht völlig haltlos. Ein Rückgriff gestützt auf Art. 420 Bst. a StPO ist deshalb nicht ge- rechtfertigt. Zumal keine offensichtlich grobfahrlässige oder mutwillige Einleitung eines Strafverfahrens anzunehmen ist, kann offen bleiben, wer die Strafanzeigen zu verantworten hat; dies gleichermassen wie die Frage, ob die Anordnung einer solidarischen Haftbarkeit rechtens gewesen wäre. Die Beschwerden der Be- schwerdeführer 1-3 sind gutzuheissen. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ist auf- zuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens, wenn sie durch Verfahrens- handlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Art. 433 Abs. 2 StPO ist sinngemäss anwendbar. Auch Anwaltskosten des Dritten im Straf- und Beschwerdeverfahren können als Schaden im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO betrachtet werden (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 434 StPO; CHRISTEN, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 132/2014 S. 194; Urteil des Zürcher Obergerichts UH140294 vom 17. November 2014 E. 7.3.3 ff., in: Blätter für Zürcherische Recht- sprechung 114/2015 Nr. 58, S. 225 ff.; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 434 StPO). 7.3 Mit dem In-Aussicht-Stellen des Rückgriffs durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2023 drohte den Beschwerdeführern 1-3 ein erheblicher Schaden, weshalb der Beizug eines Rechtsanwalts zur Wahrung ihrer Rechte im Sinne von Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Bst. d StPO (rechtliches Gehör) sowohl im vor- als auch im oberinstanzlichen Verfahren geboten war. Die Anwalts- kosten werden zudem nicht anderweitig getragen. Den Beschwerdeführern 1-3 ist demnach antragsgemäss gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO resp. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO zufolge ihres Obsiegens für ihre im Verfahren vor der Staats- anwaltschaft W 17 102 sowie im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendun- gen bezüglich der Frage des Rückgriffs eine vom Kanton Bern auszurichtende Ent- schädigung resp. betreffend die Aufwendungen für den Beschwerdeführer 3 im Be- 18 schwerdeverfahren zufolge der insoweit gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine amtliche Entschädigung zu sprechen (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2, wonach sich die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auch bei Obsiegen allein nach Art. 135 StPO richtet, was gleichermassen auch für die Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistandes zu gelten hat). Die Entschädigung des Beschwerdeführers 2 für seine Aufwendungen im vor- und oberinstanzlichen Verfahren ist gestützt auf die von Fürsprecher F.________ ein- gereichte, zu keinen Beanstandungen Anlass gebende undatierte Rechnung fest- zusetzen. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin 1 für das vorinstanzliche Verfahren wird gestützt auf die von Rechtsanwalt D.________ eingereichte Honorarnote «Vorverfahren» vom 27. Februar 2024 festgesetzt. Mit Honorarnote «Verfahren Obergericht» macht Rechtsanwalt D.________ eine Entschädigung für das Be- schwerdeverfahren von CHF 2'886.35 geltend (CHF 2'632.50 Honorar, zuzüglich CHF 46.80 Auslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MWST). Die Honorarforderung er- scheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und d der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811; Tarifrahmen für das Beschwerdeverfahren: CHF 50.00 - CHF 40'000.00) als deutlich überhöht. Das Be- schwerdeverfahren betraf ein wirtschaftsstrafrechtliches Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfäl- schung und Betrugs, wobei es im Beschwerdeverfahren einzig um die Frage ging, ob der von der Staatsanwaltschaft mit Teilnichtanhandname- resp. Teileinstel- lungsverfügung vom 15. August 2023 vorgenommene Rückgriff auf die Beschwer- deführer 1-3 rechtens ist. Der Streitgegenstand war damit stark begrenzt und leicht überblickbar. Die Schwierigkeit des Prozesses lag daher klar unter dem Durch- schnitt. Das Beschwerdeverfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Gleichermassen ist auch die Bedeutung der Strafsache im Vergleich zu anderen Beschwerdeverfahren als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden allein für die Redaktion der Beschwerde (inkl. Abklärungen und Telefonat mit Klientin sowie E- Mail an Parteien) erscheint angesichts dessen als klar zu hoch, zumal dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 von der Staatsanwaltschaft mit Schrei- ben vom 7. Juli 2023 bereits auszugsweise der Entwurf der Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung zugestellt worden war und seine vorinstanzliche Stel- lungnahme vom 7. August 2023 weitestgehend identisch mit der vorliegenden Be- schwerde ist. Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses und des un- terdurchschnittlichen Zeitaufwandes rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und d PKV ein vom Kanton Bern auszurichtendes Honorar von CHF 1'900.00, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 46.80 sowie der MWST (7.7 % von CHF 1'810.50 sowie 8.1 % von CHF 136.30), womit eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren von CHF 2'097.25 resultiert. Die Entschädigung des Beschwerdeführers 3 für das vorinstanzliche Verfahren wird gestützt auf die von Fürsprecher G.________ eingereichte Kostennote «W 17 19 102; Strafverfahren gegen A.________» vom 27. Februar 2024 festgesetzt. Mit Kostennote «BK 23 364; Beschwerdeverfahren i.S. I.________» vom 27. Februar 2024 macht Fürsprecher G.________ für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'253.60 geltend (10.25 Stunden à CHF 200.00, ausma- chend CHF 2'050.00, zuzüglich CHF 42.50 Auslagen und 7.7 MWST). Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und d PKV erscheint die Honorar- forderung als klar übersetzt resp. über dem gebotenen Aufwand liegend. Wie vor- stehend ausgeführt wurde, ist die Bedeutung der Streitsache (Rückgriff) unter- durchschnittlich. Auch die Schwierigkeit des Prozesses ist als klar unterdurch- schnittlich zu bezeichnen. Angesichts dessen erweist sich der geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden allein für das Aktenstudium sowie die Beschwerderedakti- on als deutlich überhöht, zumal unter den Daten 28. August und 2. November 2023 nebst weiteren Punkten zusätzlich weiterer Aufwand betreffend Anpassung der Be- schwerde und Aktenstudium/Rechtsabklärung geltend gemacht wird und bereits in der Kostennote «W 17 102; Strafverfahren gegen A.________» vom 27. Februar 2024 ein Aufwand von 45 Minuten für das Aktenstudium (Entscheid Staatsanwalt- schaft) ausgewiesen und entschädigt wird. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hält für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von maximal sieben Stunden als angemessen, aufgeteilt in etwa wie folgt: • 1.5 Stunden bezüglich Aktenstudium; • 4 Stunden bezüglich Redaktion Beschwerde; • 1.5 Stunden bezüglich weiterer Korrespondenz/Telefonate sowie Bespre- chung. Die Honorarnote ist nach dem Gesagten um 3.25 Stunden auf 7 Stunden à CHF 200.00 zu kürzen. Hinzuzurechnen sind die notwendigen Auslagen von CHF 42.50 sowie die MWST von 7.7 %. Es resultiert eine amtliche Entschädigung von total CHF 1'553.55. Für die dem Beschwerdeführer 3 ausgerichtete amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.4 Der anwaltlich vertretene Beschuldigte verzichtete im Beschwerdeverfahren auf die Abgabe einer Stellungnahme und die Stellung eines Antrages. Mangels entschädi- gungswürdiger Nachteile ist demnach von vornherein keine Entschädigung zu sprechen. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Ziff. 5 der Verfügung der Kantonalen Staats- anwaltschaft für Wirtschaftsdelikte W 17 102 vom 15. August 2023 wird ersatzlos auf- gehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin 1 wird eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von CHF 3'124.15 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im (Regress-)Verfahren vor der Staatsanwaltschaft W 17 102 sowie eine Entschädigung von CHF 2'097.25 (inkl. Auslagen und MWST) für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren zugesprochen. 4. Dem Beschwerdeführer 2 wird eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von CHF 2'491.65 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwendungen im (Regress-)Verfahren vor der Staatsanwaltschaft W 17 102 sowie eine Entschädigung von CHF 801.25 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren zugesprochen. 5. Dem Beschwerdeführer 3 wird eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung von CHF 3'261.05 (inkl. Auslagen und MWST) für seine Aufwendungen im (Regress-)Verfahren vor der Staatsanwaltschaft W 17 102 zugesprochen. 6. Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers 3, Fürsprecher G.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf CHF 1'553.55 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Für die ausgerichtete amtliche Entschädigung be- steht keine Rückzahlungspflicht. 7. Soweit weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 8. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschwerdeführer 2, v.d. Fürsprecher F.________ (per Einschreiben) - dem Beschwerdeführer 3, a.v.d. Fürsprecher G.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) 21 Bern, 5. März 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 22