9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 9.2 Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt C.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Jugendanwaltschaft festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).