Anhand des erwähnten oberflächlichen Signalements, der Örtlichkeit und der Bekanntheit kann somit nicht genügend konkret auf den Beschwerdeführer geschlossen werden. So wurden denn auch zuerst drei Jugendliche verdächtigt, welche dem «auffallenden Signalement» entsprechen sollen. Erst mit Ausschluss der zwei anderen Verdächtigen kam die Polizei zum Schluss, es könnte sich um den Beschwerdeführer handeln. Dies bestätigt sich auch in der Formulierung der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer als Fahrer nicht ausgeschlossen werden könne.