Auf den erwähnten Fotos des Beschwerdeführers in den Akten zum Strafverfahren wegen Raufhandels sind zwar die Krausehaare zu erkennen, es kann aber nicht von einer «unverkennbaren Frisur» gesprochen werden (vgl. Fotodokumentation vom 3. Januar 2023, S. 2; vgl. z.B. aber auch Fotodokumentation vom 3. Januar 2023, S. 4, wobei es sich hier offenbar gerade nicht um den Beschwerdeführer handelt). Anhand des erwähnten oberflächlichen Signalements, der Örtlichkeit und der Bekanntheit kann somit nicht genügend konkret auf den Beschwerdeführer geschlossen werden.