Jugendanwaltschaft. Es fehlt insbesondere auch an Ausführungen, inwiefern die Polizisten den Beschwerdeführer – mitten in der Nacht bzw. ca. um 03.45 Uhr – anhand weiterer Körpermerkmale (Gesicht, Statur, Körpergrösse etc.) erkannt haben könnten. Auf den erwähnten Fotos des Beschwerdeführers in den Akten zum Strafverfahren wegen Raufhandels sind zwar die Krausehaare zu erkennen, es kann aber nicht von einer «unverkennbaren Frisur» gesprochen werden (vgl. Fotodokumentation vom 3. Januar 2023, S. 2;