Der Einvernahme vom 12. Juli 2023 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass man den Fahrer des E-Rollers in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers angetroffen habe (Vorhalt der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2023, Z. 24-25). Konkretere Ausführungen zur Örtlichkeit, welche weitere Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer als Täter zulassen, finden sich allerdings weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft.