Zwei davon hätten als Täter ausgeschlossen werden können, da sie über ein Alibi verfügten. Das auffallende Signalement der «unverkennbaren Frisur» bzw. «sehr viele Krausehaare» sei anhand der Fotos des Beschwerdeführers in den Akten ersichtlich. Dazu komme die Kombination der Örtlichkeit und der «Bekanntheit». Der Einvernahme vom 12. Juli 2023 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass man den Fahrer des E-Rollers in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers angetroffen habe (Vorhalt der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2023, Z. 24-25).