5 Der für die Anordnung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme, die aus der Art des Eingriffs sowie dessen zeitlicher Dauer resultiert (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 ff. zu Art. 197 StPO). 7.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere sinngemäss das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts.