Es sei möglich, dass der Fahrer DNA- Spuren auf dem E-Roller hinterlassen habe, weshalb die angeordneten Massnahmen geeignet seien, einen möglichen Täter zu identifizieren. Da der Beschwerdeführer bestreite, den E-Roller gefahren zu haben, seien keine anderen milderen Massnahmen zur Identifikation des Fahrers ersichtlich. Die Jugendanwaltschaft habe denn auch die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Schliesslich sei auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu bejahen.