6. Dem hält die Leitung der Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zusammengefasst entgegen, dass der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer aktenmässig begründet sei. Gemäss Polizeibericht vom 26. Juli 2023 in Form einer E-Mail an die Verfahrensleitung habe aus der Kombination des auffallenden Signalements (sehr viele Krausehaare), der Örtlichkeit sowie der Bekanntheit die Tat auf drei Jugendliche eingegrenzt, wovon zwei schliesslich hätten ausgeschlossen werden können. Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestehe hingegen fort.