Es werde lediglich das auffallende Signalement erwähnt, dieses aber nicht näher umschrieben. Die rudimentäre Begründung der Jugendanwaltschaft könne den Anforderungen an die Zulässigkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung sowie einer DNA-Probe nicht genügen, weshalb diese unzulässig sei. Im Weiteren sei die erkennungsdienstliche Erstellung eines DNA-Profils unverhältnismässig und rechtswidrig. Die erforderliche Deliktsschwere beim vorgeworfenen Delikt sei nicht erreicht und es sei offen, ob es sich überhaupt um einen Diebstahl und nicht um eine Entwendung zum Gebrauch handle.