3 5. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung sowie Erstellung eines DNA-Profils seien ungenügend begründet und unrechtmässig. Aus der Begründung gehe nicht hervor, wie die Polizei zum Schluss komme, es könnte sich um den Beschwerdeführer handeln. Es werde lediglich das auffallende Signalement erwähnt, dieses aber nicht näher umschrieben.