Er fuhr jedoch weiter in Richtung F.________ (Ortschaft) und wendete den E-Roller schliesslich auf Höhe der G.________ (Klinik), fuhr bis zu Schloss F.________, liess den Roller fallen und flüchtete zu Fuss ins Quartier. Bei der Überprüfung des E-Rollers stellte sich heraus, dass dieser als gestohlen gemeldet war und der aufgebotene kriminaltechnische Dienst konnte eine DNA-Spur abnehmen. Aufgrund des auffälligen Signalements kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim Fahrer um A.________ handelt. Ein Abgleich der DNA wird weitere be- oder entlastende Beweise bringen.