Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. WSA- Abnahme und Erstellung eines DNA-Profils. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien Verfahrensvorschriften betreffend die Durchführung der Einvernahme vom 12. Juli 2023 verletzt worden, weshalb diese unverwertbar sei, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.