a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung betreffend Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. WSA- Abnahme und Erstellung eines DNA-Profils.