9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 429 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt für den Beschuldigten 2, der sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.