In diesem Zusammenhang ist sie aber nicht in ihrer Ehre betroffen, auch wenn sie als Anhängerin des Vereins bezeichnet wird. Eine Verunglimpfung ihrer Person oder die Fortführung einer gegen sie gerichteten medialen Rufmordkampagne kann aus dem inkriminierten Artikel auch mit Blick auf dessen Kontext (kritische Auseinandersetzung mit Homeschooling sowie weitergehende Informationen über mögliche Hintergründe und Vernetzungen der Homeschool-Betreiber) nicht abgeleitet werden. Die Nichtanhandnahme ist im Ergebnis zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist abzuweisen.