Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Anhängerin bezeichnet wird, verbunden mit der Erwähnung, sie gehöre zum Unterstützungskomitee und habe auf Nachfrage nichts zu ihrer Verbindung zum H.________ sagen wollen, ist daher noch kein Hinweis auf eine Verletzung ihrer sittlichen Ehre, zumal sie im Artikel vom 17./18. August 2015 nicht in Zusammenhang mit illegalen oder fragwürdigen Machenschaften des Vereins gebracht wird. Das wird von ihr auch nicht behauptet.