Diese Ausführungen betreffen aber einzig den Verein und nicht dessen Anhänger. Dem Verein wird auch nicht per se oder grundsätzlich ein strafrechtlich relevanter Zweck oder die Verfolgung von ehrenrührigen Zielen vorgeworfen, sondern es werden spezifische Verhaltensweisen in einem engen, örtlich beschränkten Kontext angesprochen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Anhängerin bezeichnet wird, verbunden mit der Erwähnung, sie gehöre zum Unterstützungskomitee und habe auf Nachfrage nichts zu ihrer Verbindung zum H.______