8. 8.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch die Bezeichnung als «Anhängerin» der aufgelösten «Psychosekte H.________» in ihrer sittlichen Ehre betroffen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aussagen stimmten nicht und die Behauptung stelle sie in ein falsches Licht; dies auch mit Blick auf frühere Beiträge sowie einen Link auf einen «Hetzartikel» von L.________ im J.________ vom 18. August 2015, in welchem der Verein – schon damals ohne Beleg – als «Sekte» betitelt und sie als Anhängerin verunglimpft worden sei. 8.2 Aus dem Artikel geht nicht hervor, welche Ziele der zwischenzeitlich aufgelöste H.___